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Die Allgemeinen Geschäftsbedingen der Bobbolino Kinderwelt

Sehr geehrte Gäste,

mit dem Eintritt in den Betrieb sowie bei Reservierung zu einem Kindergeburtstag erkennen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hallenordnung an.

Die jeweils gültigen Preise und Öffnungszeiten sind dem Aushang an der Kasse und unseren Informationsblättern zu entnehmen. Die Kassenschlusszeiten und die Hinweise unseres Personals zum Ende des Hallenbetriebes sind zu beachten. Gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet. Bei Nichterscheinen bzw. Nichtinanspruchnahme einer reservierten Geburtstagsfeier wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10 fällig.

Die Besucher erklären sich bei Eintritt damit einverstanden, dass Fotos, auf denen sie abgebildet sein können, zur Veröffentlichung in den Medien (z.B. im Internet) oder im Rahmen der Werbung eingesetzt werden können. Sind Besucher nicht damit einverstanden, ist dies vorab dem Personal zu melden.

Die Spielgeräte dürfen aus hygienischen Gründen nur mit Socken betreten werden. Socken können Sie an der Kasse preiswert erwerben. Brillen, Zahnspangen oder Ketten etc. sind (soweit möglich) abzulegen.

Das Rauchen in der Halle sowie auf den Toiletten ist strengstens verboten.

Unsere Gastronomie mit Selbstbedienung bietet Ihnen ein reichhaltiges Angebot an Speisen und Getränken. Um die Preise familiengerecht halten zu können, appellieren wir an Ihr Verständnis, dass wir das Mitbringen von Speisen und Getränken nicht gestatten können. Davon ausgenommen ist Babynahrung, die wir Ihnen auch gerne erwärmen. Des weiteren ist der Verzehr von Süßigkeiten wie Schokolade, Kaugummi, Lutscher und Kaubonbon aus hygienischen Gründen nicht gestatten. Behälter aus Glas oder Porzellan sind aufgrund der Verletzungsgefahr bzw. aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

In den Spielbereichen dürfen Speisen und Getränke nicht mitgenommen werden. Bitte begleiten Sie Ihre jüngeren Kinder auf die Toilette, damit alles klappt.

Unsere Einrichtung dient der Bewegung und dem Spiel, was Umsicht und gegenseitige Rücksichtnahme gegenüber anderen Gästen erfordert. Der Betreiber übernimmt keine Betreuungspflicht der Kinder. Diese liegt ausschließlich bei der/den Begleitperson/en. Wir machen die Begleitpersonen darauf aufmerksam, ihre Betreuungs- und Aufsichtspflicht auch wirklich auszuüben. Bei Gruppen (z.B. Kindergartengruppen, Schulklassen, Geburtstagsgesellschaften, Vereine etc.) ist der jeweilige Leiter für die Beachtung und Einhaltung der Haus- und Benutzerbedingungen verantwortlich.

Zur Sicherheit der eigenen und der anderen Kinder darf im gesamten Spielbereich kein eigenes Spielzeug benutzt werden. Vor allem ist es strikt untersagt, harte, lose oder spitze Gegenstände mit in den Spielbereich zu nehmen (dies gilt z.B. auch für neue Geburtstagsgeschenke).

Alle Anlagen und Einrichtungen der Halle dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Die Nutzung sämtlicher Spielgeräte und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers die Einrichtung in einem gebrauchsfähigen und sicheren Zustand zu erhalten. Bei Unfällen und Verletzungen übernimmt der Anlagenbetreiber keine Haftung. Alle Einrichtungen werden sorgfältig geprüft und überwacht. Sollten Besucher dennoch ohne eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so ist der Schaden vor Verlassen der Anlage an der Kasse zu melden und eine Schadensmeldung auszufüllen. Ein Schadensanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Schadensmeldung nach Verlassen der Spielwelt erfolgt. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Kinder ab 8 Jahren dürfen die Halle ohne Begleitung eines Erwachsenen, jedoch mit einer vom Erziehungsberechtigten unterschriebenen Vollmachtserklärung besuchen. Der Betreiber übernimmt keine Betreuungspflicht dieser Kinder. Kinder unter 8 Jahren können die Halle nur mit Begleitung eines Erwachsenen besuchen.

Wird die zugelassene Besucherzahl überschritten, so kann der Betreiber oder das zuständige Personal den Zutritt weiterer Besucher einschränken. Mit Wartezeiten ist dann zu rechnen. Der allgemeine Hallenbetrieb oder Teile der Anlage können zeitweise eingeschränkt werden. Ansprüche gegen den Betreiber aus diesen Einschränkungen sind ausgeschlossen.

Die Benutzung von Garderobe geschieht auf eigenes Risiko. Für abhanden gekommene Gegenstände und Kleidung, Wertsachen oder sonstige mitgebrachte Gegenstände, auch aus geschlossenen Behältnissen oder auf dem Parkplatz – dies gilt auch für die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder – übernimmt der Betreiber keine Haftung. Fundsachen werden an der Kasse aufbewahrt und bei Nichtabholung nach gesetzlichen Bedingungen behandelt.

Wenn Besucher bei der Benutzung aller Einrichtungen der Halle, wie z.B. der Spiel- und Sportgeräte, Sprunganlagen, Rutschen oder sanitären Einrichtungen durch eigene Unachtsamkeit oder vorsätzlich Schaden verursachen oder anderen Gästen Schaden zufügen, haften sie für diesen.

Den Anweisungen des Aufsichtspersonals in der Halle ist unbedingt Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Grundsätze der Hallenordnung handeln oder Anweisungen nicht beachten, können im Einzelfall zeitlich begrenzt oder auch dauerhaft von der Benutzung ausgeschlossen werden. Der Eintritt wird in diesem Fall nicht erstattet.

Die Trampoline dürfen jeweils nur von einer Person pro Sprungtuch benutzt werden. Bitte beachten Sie im Interesse der Fairness für alle den Wechsel der Springer zu beachten. Kinder unter 3 Jahren dürfen wegen der Verletzungsgefahr die Trampolinanlage nicht benutzen. Im Kleinkindbereich stehen altersgerechte Spielgeräte bereit.

Im Interesse aller Gäste behält sich der Betreiber vor, Personen, deren Zulassung zum Hallenbesuch bedenklich erscheint (z.B. erkennbar alkoholisiert etc.), den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

Geben Sie vor Verlassen der Halle ausgeliehene Sachen bitte wieder an der Kasse zurück. Bei Beschädigung oder Verlust ist Ersatz zu leisten. Filmen und Fotografieren ist in unserer Halle erlaubt. Fremde Personen dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren einer vorherigen Genehmigung durch die Betreibergesellschaft.

Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber ist weder gehalten Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. Glasscherben, Nägel oder ähnliches) zu bewahren.